{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n2.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 1129 ff.) wiederholte der Beschuldigte, dass er mit G.___ gestritten habe. G.___ habe ihn beleidigt und gesagt, er habe die Eltern ausgenutzt und bestohlen. G.___ sei aggressiv gewesen. Er habe das Gewehr genommen und dann habe es so ausgesehen, als ob G.___ gehen wolle. Auf der Höhe des Ganges habe er sich dann aber abgedreht und sei auf ihn zugekommen. Er sei erschrocken und er habe am Ding gezogen. Er habe seinen Bruder nicht töten wollen, nur sich verteidigen.\n2.7 Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus (vgl. auch das separate Einvernahmeprotokoll und die Audio-CD), er hätte sich nicht verteidigen sollen damals. Er hätte Flucht oder Angriff wählen sollen. Es sei kein Angriff gewesen von ihm, da nehme man eine andere Waffe. G.___ habe ihn angegriffen; er (G.___) sei auf ihn zugesprungen. Er habe am Abend das Gewehr genommen, weil er gedacht habe, es könnte was passieren. Er habe nur einmal abgedrückt.\n3. Die Aussagen von E.___\n3.1 E.___ wurde am 14. August 2013, 02:30 Uhr, erstmals polizeilich befragt (AS 112 ff.). Er führte aus, dass sie bereits im Begriff gewesen seien, die Örtlichkeit zu verlassen, als der Beschuldigte plötzlich eine Schrotflinte in der Hand gehabt habe. Der Beschuldigte habe G.___ angeschrien und beschimpft, worauf dieser gesagt habe, dass sie gehen würden. Dann sei ein Schuss gefallen. G.___ habe den Beschuldigten nicht beschimpft oder angegriffen.\n3.2 Am gleichen Tag wurde E.___ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 119 ff.). Er führte aus, dass sich die ganze Geschichte um die Erbschaft drehe. Sein Bruder, der Beschuldigte, habe immer im Elternhaus gewohnt. Seit dem Tod der Eltern habe er keinen Mietzins mehr bezahlt, was immer wieder zu Streit geführt habe. Sie (d.h. die drei Brüder) hätten abgemacht, sich nach den Ferien von G.___ wieder zu treffen. Plötzlich habe A.___ die Kanone in den Fingern gehabt und geschrien. G.___ habe gesagt, dass sie nun gehen würden. Er habe kurz weggeschaut, und da habe es geknallt. G.___ sei weggeflogen und habe ein riesiges Loch im Oberkörper gehabt.\nEr wisse nicht, warum es zum Streit gekommen sei. Sie hätten ein paar Minuten normal geredet, dann habe der Beschuldigte begonnen, rumzuschreien. G.___ sei derjenige, der die Finanzen im Auge behalten habe, er selbst habe am gestrigen Treffen nichts gesagt.\nDer Beschuldigte habe G.___ angeschrien und plötzlich die Flinte in der Hand gehalten. Als G.___ die Flinte gesehen habe, habe er gesagt, dass sie nun gehen würden. Dann habe es geknallt. G.___ sei nicht auf den Beschuldigten zugegangen, dies sei wegen dem dort stehenden Gerüst gar nicht möglich gewesen. Er sei in einem Abstand von ca. 3-4 Metern zum Beschuldigten gestanden, sein Bruder habe einen Abstand von ca. 4-5 Metern gehabt. Der Beschuldigte habe die Waffe im Hüftanschlag gehalten. Wäre es zwei Sekunden länger gegangen, hätte der Beschuldigte seinem Bruder in den Rücken schiessen müssen. Er sei nicht wütend auf den Beschuldigten, er verstehe es nur nicht.\n3.3 Anlässlich einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2013 bestätigte E.___ als Auskunftsperson (AS 169 ff.), dass sein Bruder vor der Schussabgabe nicht auf den Beschuldigten zugegangen sei. Als G.___ den Beschuldigten mit dem Gewehr in den Händen gesehen habe, habe er gesagt: «Chum mir göh». Er habe auf den Beschuldigten auch nicht zugehen können, weil der Wagen im Weg gestanden sei. E.___ zeichnete die Positionen der anwesenden Personen auf einer Foto ein (AS 173 f.).\n3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde E.___ als Auskunftsperson befragt (AS 1118 ff.). Sie seien zum Beschuldigten gefahren, weil der Hypothekarzins für die elterliche Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte wohnte, hätte bezahlt werden müssen und dieser nichts habe zahlen wollen. G.___ habe vor seinen Ferien noch kurz mit dem Beschuldigten über Bankfragen reden wollen. Sie hätten kurz geredet und schon habe der Beschuldigte die Flinte in der Hand gehabt. Es sei alles schnell gegangen, sie hätten gar nicht wegrennen können. G.___ sei vor der Schussabgabe nicht auf den Beschuldigten zugegangen, dies sei gar nicht möglich gewesen, weil zwischen ihnen ein Metallrahmen gestanden sei. Als sie gesehen hätten, dass der Beschuldigte eine Schrotflinte habe, hätten sie gehen wollen. Ein paar Sekunden vor der Schussabgabe habe der Beschuldigte seinen Bruder angeschrien, es sei um «Kinderfiggereien» und solche Sachen gegangen, G.___ habe aber den Beschuldigten nicht provoziert.\nDas Verhältnis zwischen G.___ und dem Beschuldigten sei nicht so gut gewesen wie dasjenige zwischen ihm und dem Beschuldigten. Er habe mit dem Beschuldigten keine Probleme gehabt.\n4. Die Aussagen von weiteren Personen\n4.1 C.___, die Lebenspartnerin des Opfers, führte am 17. August 2013 bei der Polizei aus (AS 128 ff.), dass E.___ in der letzten Zeit fast alle zwei Wochen bei ihnen zu Besuch gewesen sei; es sei immer um die Erberei gegangen. In der Erbschaftsangelegenheit habe G.___ die Führungsrolle übernommen. Unter den Geschwistern habe es Meinungsverschiedenheiten wegen des Elternhauses gegeben. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dieses gehöre ihm.\n4.2 Die Schwester des Opfers, H.___, wurde am 19. August 2013 polizeilich einvernommen (AS 138 ff.). Auch sie bestätigte, dass es zwischen den Geschwistern wegen der Erbschaft der Eltern Probleme gegeben habe. Der Beschuldigte habe sich benachteiligt gefühlt, er habe mehr beansprucht als die Geschwister. Auch sie bestätigte, dass G.___ in dieser Sache die Führungsrolle übernommen habe.\n5. Die weiteren Beweismittel"}