{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\nDer Beschuldigte beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Wochen.\n- Ziff. 4 lit. a: Einziehung und Vernichtung von Vollkorn-Haferflocken (KTD-Nr. 13.03822).\n- Ziff. 4 lit. b: Überlassung von diversen Waffen und Munition an die Polizei zum Entscheid über die Einziehung.\n- Ziff. 4 lit. c: Beschlagnahmte Geldbeträge;\n- Ziff. 5: Zivilforderungen;\n- Ziff. 8 und 9: Parteientschädigungen E.___ und H.___;\n11. Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurden keine Berufung und Anschlussberufung eingereicht.\n12. Das erstinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich folgender Ziffern in Rechtskraft erwachsen:\n- Ziff. 3: Feststellung der Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug;\n- Ziff. 4 lit. a: Einziehungen (mit Ausnahme der Vollkorn-Haferflocken);\n- Ziff. 6 und 7: Festsetzung der Kostennoten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatkläger 1 (C.___) und 2 (D.___).\nIm Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes begangen hat.\n13. Der Kostenentscheid des erstinstanzlichen Gerichts (Ziff. 10 und 11) wird von Amtes wegen überprüft (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n14. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Dezember 2016 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. F.___ als Sachverständiger befragt.\nII. Ziff. 1 des Antrages auf Anordnung einer stationären Massnahme: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)\n1. Vorhalt\nDem Beschuldigten wird vorgehalten, am 13. August 2013, um ca. 20:00 Uhr, in [...], [...], in Schuldunfähigkeit eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil seines Bruders G.___ begangen zu haben, indem er diesem mit einer Schrotflinte in den Bauch geschossen habe.\n2. Die Aussagen des Beschuldigten\n2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 14. August 2013, 04:00 Uhr, somit ca. 8 Stunden nach der Tat, durch die Staatsanwaltschaft befragt (AS 608 ff.). Er führte aus, dass er seinen Bruder nicht habe sehen wollen, weil er keine Zeit gehabt habe. Er habe die Flinte parat gehabt, weil er nicht noch einmal unter die Räder habe kommen wollen wie vor 14 Jahren. Er habe das Gewehr in die Finger genommen und den Bruder gebeten zu gehen. G.___ sei auf ihn zugekommen und dann habe es geknallt.\nSein Bruder sei ein schwerer Kinderschänder gewesen, er habe ca. 4 Kinder in eine Höhle gesperrt.\nDer Beschuldigte führte aus, aus einer Distanz von 2-4 Metern geschossen zu haben, auf Hüfthöhe. Er habe auf Bein und Bauch gezielt. Als Bruder habe er den Tod von G.___ nicht gewollt, weil er ein Kinderschänder war aber schon. Er habe geschossen, dass G.___ das zurückerhalte, was er anderen zugefügt habe, dass er auch einmal im Spital liegen müsse. Er habe mehr oder weniger in Kauf genommen, dass sein Bruder sterben könne.\n2.2 Am 28. August 2013 (AS 42 ff.) führte der Beschuldigte aus, am 13. August den ganzen Tag auf einer Baustelle in [...] gearbeitet zu haben. Am frühen Abend habe er die «Scheiss-Flinte» bereit gelegt, da er befürchtet habe, G.___ würde auf ihn losgehen. So gegen 19:30 Uhr – 20:00 Uhr seien G.___ und E.___ bei ihm aufgetaucht. G.___ habe ihm ein paar Tage vorher mit SMS angekündigt, dass sie kommen würden, er habe zurückgeschrieben, dass er keine Zeit habe bis nach dem Openair. Nach kurzer Zeit habe sich das Gespräch auf das Haus verlagert. Das Gespräch sei lauter, G.___ sei aggressiver geworden. Da habe er die Flinte in den rechten Hüftanschlag genommen. Den Finger habe er schon am Abzug gehabt. Er habe Ernst aufgefordert zu gehen und habe ihm gesagt, er sei ein «Kindlifigger». Während er das gesagt habe, habe er geschossen.\nAls er die Flinte in die Hand genommen habe, sei G.___ näher zu ihm gekommen. Die Diskussion habe zwischen 5-7 Minuten gedauert, bis er geschossen habe. Nach der Schussabgabe hätten sich E.___ und G.___ auf die Nordseite des Hauses begeben.\nEr habe die Flinte vorher beim Schraubstock hingestellt. Dort sei er während der Diskussion mit den Brüdern auch gestanden. Er habe die Flinte in seinem Zimmer geholt und anschliessend im Keller mit zwei Patronen geladen; in jeden Lauf habe er eine Patrone geschoben und anschliessend die zwei Hähne gespannt und die Flinte bereitgestellt. Er habe G.___ mit der Flinte verjagen wollen. Er habe sich zur Schussabgabe entschlossen, als G.___ näher auf ihn zugekommen sei. Er habe ihn nur verletzen wollen, er habe verhindern wollen, dass G.___ auf ihn losgehe. Er glaube nicht, dass er versucht habe, beide Patronen abzufeuern.\nDie Standorte der drei beteiligten Personen gemäss Aussagen des Beschuldigten sind auf AS 54/55 eingezeichnet.\n2.3 Am 10. September 2013 (AS 56 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er ca. eine Stunde bevor sein Bruder gekommen sei, einen Joint geraucht habe. Dieser habe jedoch praktisch keinen THC-Gehalt gehabt und er habe keine Wirkung verspürt.\n2.4 Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2013 (AS 66 ff.) wurde der Beschuldigte ausführlich zu sexuellen Übergriffen befragt, welche er gemäss seinen Aussagen als Kind erlebt habe. Dabei bezeichnete er sich als Opfer seines Bruders G.___, der ihn als Kleinkind an Pädophile «vermietet» habe. Der Beschuldigte schilderte weiter, dass sein Bruder G.___ für den Tod von [...] verantwortlich sei, einem weiteren Bruder, der ca. fünfjährig starb. Als 6- oder 7Jähriger sei er einmal zusammen mit anderen Kindern von G.___ auf der [...] in einem unterirdischen Gang eingesperrt worden.\n2.5 Auch anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 erzählte der Beschuldigte von Erlebnissen aus seiner Jugendzeit, bei welchen sein Bruder G.___ stets eine negative Rolle spielte (AS 77 ff.)."}