{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-57_2016-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133307&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f682c22c181f622012cfd4764b74b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:40", "Checksum": "568cb7aa0e6d2788fbd968d66a04d516", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2016 STBER.2015.57\nRegeste:\nvorsätzliche Tötung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes\n\n\n- H.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen;\n- die Interventionskosten der Privatklägerschaft in erster Instanz gemäss Ziff. 6-9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu bezahlen;\n- die Interventionskosten der Privatklägerschaft in zweiter Instanz gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.\n4. Die Verfahrenskosten seien von Amtes wegen zu verlegen.\n5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.\nRechtsanwältin Cornelia Dippon (in Bestätigung der bereits am 25. September 2015 gestellten Anträge):\n1. Ziff. 1 des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.___ schuldfähig sei.\n2. A.___ habe sich schuldig gemacht:\n- des Totschlags von G.___, begangen am 13. August 2013, dies unter Notwehrexzess;\n- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;\n- wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.\n3. Ziff. 2 des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben. Es sei keine Massnahme anzuordnen.\n4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, welche sich um die zwei Wochen für das Vergehen gegen das BetmG erhöhe.\n5. Für die Dauer der Überhaft sei A.___ mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.\n6. Die beschlagnahmten Gegenstände, die noch zu gebrauchen sind, seien A.___ zurückzugeben (Ziff. 4 c), die restlichen Gegenstände seien erst nach Rechtskraft eines Urteils zu vernichten.\n7. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.\n8. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen.\n9. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien vom Staat zu tragen.\nDie Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik. Der Vertreter der Privatkläger führt aus, es gebe einen Anspruch für Konkubinatspartner. Massgebend sei die besonders intensive Beziehung zum Opfer. Diese sei hier gegeben. D.___ habe 12 Jahre mit dem Getöteten zusammengelebt; dieser sei eine Vaterfigur für ihn gewesen. Bezüglich E.___ habe die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass er eine intensive Beziehung zu seinem Bruder gehabt habe. Zudem habe er die Tötung miterleben müssen. Auch die Schwester habe eine gute Beziehung zu ihrem Bruder gehabt.\nAuf eine Duplik wird verzichtet.\nAngesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort, äussert sich der Beschuldigte nochmals zum psychiatrischen Gutachten, mit welchem er nicht einverstanden sei. Im Weiteren wirft er die Frage auf, weshalb den von ihm erwähnten Vergiftungen nicht nachgegangen worden sei. Psychische Erkrankungen könnten von Vergiftungen herrühren. Schliesslich erwähnt er, sein Bruder sei auf ihn zugesprungen, worauf er so erschrocken sei, dass er gezogen habe. Die Staatsanwaltschaft mache einen Quatsch daraus. Im Übrigen könne er es so stehen lassen.\nI. Prozessgeschichte\n1. Am 13. August 2013, 20:08 Uhr und 20:15 Uhr, meldeten sich zuerst E.___ und kurz darauf A.___ (Beschuldigter) telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilten mit, dass A.___ soeben mit einer Schrotflinte seinem Bruder G.___ in den Bauch geschossen habe (AS 10).\n2. Beim Eintreffen von Polizei und Ambulanz um 20:30 Uhr an der [...]strasse 4 in [...] lag das Opfer, G.___, schwer verletzt auf der Nordseite des Gebäudes. Der Beschuldigte hielt sich ebenfalls auf der Nordseite des Gebäudes auf und wurde festgenommen (AS 11).\n3. G.___ verstarb noch am gleichen Tag um 22:36 Uhr im Operationssaal des Universitätsspitals Basel (AS 34).\n4. Am 14. August 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB (AS 596). Am 30. August 2013 erfolgte eine weitere Eröffnungsverfügung wegen Vergehens gegen das BetmG (AS 654). Am 10. Oktober 2014 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 859 f.).\n5. Am 16. August 2013 ordnete die Haftrichterin Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten an (AS 624 ff.). Mit Verfügung vom 27. September 2013 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (AS 673); auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. November 2013 nicht ein (AS 568 ff.). Am 29. Januar 2014 wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis Olten in die Anstalten Thorberg versetzt (AS 811).\n6. Am 19. September 2013 konstituierten sich die Lebenspartnerin des Opfers, C.___ und deren Sohn, D.___, sowie dessen Geschwister, E.___ und H.___, im Verfahren als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 670).\n7. Am 2. Dezember 2014 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Strafgericht Dorneck-Thierstein mit dem Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO (AS 1 ff.).\n8. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein fand am 6. Juli 2015 statt. Das Amtsgericht fällte folgendes Urteil (AS 1214 ff.):\n„\n1. Es wird festgestellt, dass A.___ in Schuldunfähigkeit\n- am 13.08.2013 eine vorsätzliche Tötung,\n- in der Zeit von ca. 19.08.2012 bis 13.08.2013 ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (Anbau und Veräussern von Marihuana) und\n- in der Zeit von 06.07.2012 bis 13.08.2013 mehrfache Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Anbau von Hanfpflanzen zum Eigenkonsum sowie Konsum von Marihuana)\nbegangen hat.\n2. Für A.___ wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB angeordnet.\n3. Es wird festgestellt, dass A.___ vom 13.08.2013 bis 26.09.2013 in Untersuchungshaft war und sich seit 27.09.2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Er ist zur Sicherung des Massnahmenvollzugs weiterhin darin zu belassen."}