44 Abs. 1, Art. 47, 48a, Art. 69 und Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 158 GT erkannt: 1. A.___ hat sich der versuchten Erpressung, begangen am 11./12. November 2013, schuldig gemacht. 2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die sichergestellte CD-Rom mit der Datei „mon film“ wird eingezogen und ist zu vernichten.