die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Berufungskläger dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen (Verjährung in zehn Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich MwSt) zu erstatten (CHF 1‘593.65). (Die vormalige amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren nicht zu entschädigen, da nach der Berufungsanmeldung der Verteidigerinnen-Wechsel erfolgt ist.) Demnach wird in Anwendung der Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, 48a, Art. 69 und Art.