Der Berufungskläger äussert sich nicht zum Entscheid der Vorinstanz, den Polizeigewahrsam nicht an die Strafverbüssung anzurechnen. Es kann auf die Erwägungen auf den Urteilsseiten 44 f. verwiesen werden. Der Entscheid ist zu bestätigen. V. Kosten und Entschädigung Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00 betragen total CHF 3‘100.00, die Kosten den Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 belaufen sich auf total CHF 1‘050.00.