Der Berufungskläger äussert sich nicht zu der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Diese Tagessatzhöhe ist zu bestätigen. Dem Berufungskläger ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 43 f.). Die von der Verteidigung beantragte Probezeit von einem Jahr sieht das Gesetz nicht vor. Die Probezeit beträgt mindestens zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Der Berufungskläger äussert sich nicht zum Entscheid der Vorinstanz, den Polizeigewahrsam nicht an die Strafverbüssung anzurechnen.