Das Opfer liess im Verlauf des Verfahrens mehrmals verlauten, es wolle nicht, dass der Berufungskläger ins Gefängnis müsse, was nun auch nicht der Fall ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe gestützt auf die Täterkomponenten von 270 (bzw. 9 Monate) auf 200 Tagessätze reduziert hat. Dies entspricht einer Reduktion von rund 25 %. Der von der Verteidigung genannten familienrechtlichen Streitigkeit, welche im Hintergrund schwelte, wird damit hinreichend Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen ist zu bestätigen. Der Berufungskläger äussert sich nicht zu der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe von CHF 30.00.