Eine solche wird im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz berücksichtigte unter dem Aspekt der Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat, dass es zwischen ihm und der Geschädigten zu gegenseitigen Beschuldigungen und Beschimpfungen gekommen ist und offensichtlich eine starke emotionale Spannung bestanden hat. Wie aus dem aktenkundigen SMS-Verkehr zu sehen ist, hielt sich auch die Geschädigte nicht zurück mit aggressiven Aussagen. Ihr Verhalten provozierte den Beschuldigten wahrscheinlich erheblich. Das Opfer liess im Verlauf des Verfahrens mehrmals verlauten, es wolle nicht, dass der Berufungskläger ins Gefängnis müsse, was nun auch nicht der Fall ist.