Dies kann jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da der Berufungskläger die Tat nach wie vor bestreitet, was sein gutes Recht ist. Dass der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vorgebracht, unterdessen die ausstehenden Alimente von CHF 40‘000.00 beglichen habe, wurde nicht belegt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Eine solche wird im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.