Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neutral zu werten, da Wohlverhalten grundsätzlich vorauszusetzen ist. Die Vorinstanz wertete leicht strafmindernd, dass der Beschuldigte am Rande des Existenzminimums lebe. Das Vorleben ist ebenfalls neutral zu werten. Der Beschuldigte ist weder einsichtig noch bereut er seine Tat. Dies kann jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da der Berufungskläger die Tat nach wie vor bestreitet, was sein gutes Recht ist.