Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten, sondern jenes der Geschädigten zurückzuführen. Statt sich erpressen zu lassen, avisierte sie die Polizei, in der Hoffnung, die Verbreitung der CD dadurch stoppen zu können. Unter diesen Umständen erscheint die Reduktion der Einsatzstrafe im Ausmass von 25 %, wie dies die Vorinstanz tat, angemessen. Bezüglich der Täterkomponenten kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neutral zu werten, da Wohlverhalten grundsätzlich vorauszusetzen ist.