Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückgeblieben sind, eine Strafreduktion im Umfang von 25 – 35 % vorgenommen. Vorliegend war das eingesetzte Druckmittel, die kompromittierende CD, grundsätzlich geeignet, das Opfer zu veranlassen, auf die doch relativ hohe Forderung zu verzichten. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten, sondern jenes der Geschädigten zurückzuführen.