Nach der herrschenden Lehre (siehe anstelle vieler: Niggli/Maeder in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., Art. 22 StGB N 28) soll das Ausbleiben des Erfolgs trotz der „kann“-Formulierung stets zu einer milderen Strafe führen. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückgeblieben sind, eine Strafreduktion im Umfang von 25 – 35 % vorgenommen.