Er wollte sich auf Kosten der Geschädigten, welche sein Kind aufzog, finanziell bereichern. Die Vorinstanz schloss gesamthaft auf eine leichte Tatschwere im oberen Drittel, was nicht zu beanstanden ist. Die von ihr festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten ist für ein vollendetes Delikt angesichts des Strafrahmens, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht kann die Strafe nach Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, wie vorliegend, nicht eintrat (Art. 22 StGB). Nach der herrschenden Lehre (siehe anstelle vieler: Niggli/Maeder in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.