Im Entscheid 6B_274/2013 erfolgte die Strafzumessung für eine Vielzahl von Delikten. Dabei war die Erpressung lediglich ein Nebendelikt, für welches – zusammen mit anderen Delikten – eine pauschale Strafasperation vorgenommen wurde. Auch hier ist ein Vergleich mit dem vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Die Vorinstanz schloss auf eine leichte objektive Tatschwere. Das Verschulden sei aber eher in der oberen Hälfte anzusiedeln. Der Beschuldigte habe versucht, die Geschädigte zum Verzicht auf die beträchtliche Summe von rund CHF 40‘000.00 zu bewegen. Dies habe er auf verwerfliche Art zu erreichen versucht, indem er in die Intimsphäre der Geschädigte habe eingreifen wollen.