Zu den von der Verteidigung angerufenen Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 ist zu bemerken, dass im Entscheid 6B_312/2008 zwar lediglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen worden ist, es dabei aber auch nur um eine Geldsumme von CHF 20‘000.00 ging, die bezahlt werden sollte. Das Bundesgericht überprüfte in diesem Entscheid die Strafzumessung der Vorinstanz nicht. Auch deshalb können keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden. Im Entscheid 6B_274/2013 erfolgte die Strafzumessung für eine Vielzahl von Delikten.