Der Beschuldigte habe sich zuvor und danach nie etwas zuschulden kommen lassen und die Alimente inzwischen abgezahlt. Angesichts dieser Umstände erscheine eine Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen angemessen. Die Probezeit sei auf ein Jahr festzusetzen. Auf die Einwände der Verteidigung ist nur soweit einzugehen, als sie nicht dem Beweisergebnis widersprechen. Zu den von der Verteidigung angerufenen Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 ist zu bemerken, dass im Entscheid 6B_312/2008 zwar lediglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen worden ist, es dabei aber auch nur um eine Geldsumme von CHF 20‘000.00 ging, die bezahlt werden sollte.