Dies insbesondere im Vergleich mit den beiden Fällen, welche in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 behandelt worden seien. Weiter sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das vorliegende Verfahren aus einer familienrechtlichen Streitigkeit heraus entstanden sei, die angebliche Geschädigte Aufnahmen auch freiwillig versandt habe, sie mit Sexualität sehr offen umgehe und sich durch den angeblichen Erpressungsversuch in keiner Weise unter Druck gesetzt gefühlt habe. Sie habe zudem mehrfach ihr Desinteresse an der Bestrafung des Beschuldigten geäussert. Der Beschuldigte habe sich zuvor und danach nie etwas zuschulden kommen lassen und die Alimente inzwischen abgezahlt.