Die Einwände der Verteidigung vermögen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. A.___ ist wegen versuchter Erpressung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Es handelt sich, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, um einen vollendeten Versuch. IV. Strafzumessung Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 37 ff.). Der Berufungskläger wendet gegen die Strafzumessung der Vorinstanz ein, eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen sei zu hoch. Dies insbesondere im Vergleich mit den beiden Fällen, welche in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 behandelt worden seien.