__ erbrachte Leistungen nachgewiesen sind, ist das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfüllt.“ Der Berufungskläger setzte sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und stellte stattdessen in appellatorischer Weise Behauptungen auf, welche von der Vorinstanz bereits widerlegt worden sind. Die Vorinstanz nahm in ihrer rechtlichen Würdigung zu allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen der versuchten Erpressung detailliert Stellung und begründete korrekt, weshalb diese erfüllt sind. Darauf kann umfassend verwiesen werden (US 35 ff.). Die Einwände der Verteidigung vermögen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen.