eine Beziehung geführt haben. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass ein blosses Zusammenleben nicht genügt hätte, sondern A.___ hätte tatsächlich auch Leistungen in natura erbringen müssen. Solche Leistungen sind jedoch nicht nachgewiesen – die via Western Union geleisteten Zahlungen können aufgrund der vorhandenen Belege nicht mit einer Unterhaltszahlung in Verbindung gebracht werden. Weil also weder ein Zusammenleben noch von A.___ erbrachte Leistungen nachgewiesen sind, ist das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfüllt.“