_ aufgekommen sei, womit gemäss Ziff. 6.2 des Unterhaltsvertrages für die Tochter gar keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien, da die vereinbarten Unterhaltsbeiträge mit diesen Leistungen verrechnet würden (lit. B Ziff. 3.6 der Beschwerdebegründung). Die Vorinstanz legte detailliert dar, weshalb die von der Geschädigten betriebenen Unterhaltsforderungen nicht durch andere Leistungen abgegolten worden sind. Darauf kann verwiesen werden (US 37): „Gemäss Ziffer 2.6 des Unterhaltsvertrages sind die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet, sofern A.___ mit B.___ und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt und er angemessene Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt entrichtet.