- Eine allfällige Bereicherung wäre vorliegend auch nicht unrechtmässig, wird im Weiteren vorgebracht. Denn die von Frau B.___ betriebenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 40‘090.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2013 seien gar nicht rechtens und auch nicht geschuldet, da der Beschuldigte und Frau B.___ von 2006 bis 2012 ein Paar gewesen seien und von Juni/Juli 2008 bis April/Mai 2010 auch nachweislich in […] zusammen gewohnt hätten, wobei der Beschuldigte während der ganzen Zeit ihres Zusammenseins alles bezahlt habe und für den gesamten Unterhalt von Frau B.___ und von der gemeinsamen Tochter C.___ aufgekommen sei, womit gemäss Ziff.