Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass das Kontaktrecht zu Kindern sehr oft von hoher Streitrelevanz ist. Mit der Behauptung, der Berufungskläger hätte ja „nur“ auf dieses Recht verzichten müssen, wird die Problematik der Regelung des Kontaktrechts heruntergespielt. - Eine allfällige Bereicherung wäre vorliegend auch nicht unrechtmässig, wird im Weiteren vorgebracht.