3.5 der Beschwerdebegründung). Die SMS, worin der Berufungskläger der Geschädigten zumindest nahelegt, auf die CHF 40‘000.00 zu verzichten, zeigt, dass er die Geschädigte dazu bewegen wollte, auf einen Anspruch zu verzichten und ihr dadurch einen finanziellen Nachteil und mithin einen Schaden zufügen wollte. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger gemäss Verteidigung „nur“ offiziell auf das Kontaktrecht hätte verzichten können, um dasselbe zu erreichen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass das Kontaktrecht zu Kindern sehr oft von hoher Streitrelevanz ist.