Dieses Vorgehen ist bei objektiver Betrachtung denn auch durchaus nachvollziehbar. - Der Berufungskläger habe weder sich bereichern noch Frau B.___ am Vermögen schädigen wollen. Wäre dies seine Absicht gewesen, hätte er sich nicht diese Mühe machen müssen, sondern hätte einfach nur dem Vorschlag von Frau B.___ folgen und offiziell auf das Kontaktrecht zum Kind verzichten müssen, nachdem ein Kontaktrecht faktisch ohnehin nicht bestanden habe. Der Berufungskläger habe aber eine richterliche Überprüfung der Sachlage angestrebt, deshalb das Urteil an das Obergericht weitergezogen und sei bereit gewesen, sich dem Urteil zu fügen (lit. B Ziff. 3.5 der Beschwerdebegründung).