Das Weitergeben von intimen Aufnahmen an Dritte ist unter objektiven Gesichtspunkten sehr gut geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so deren freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Der Einwand des Berufungsklägers, Frau B.___ habe sich erst auf Nachfrage wegen der CD schockiert gezeigt, greift nicht. Wegen der CD ging die Geschädigte zur Polizei, um zu verhindern, dass die CD weitergegeben werde, was zeigt, dass sie sich sehr wohl vor der Weitergabe fürchtete, ansonsten sie nicht hätte intervenieren müssen. Dieses Vorgehen ist bei objektiver Betrachtung denn auch durchaus nachvollziehbar.