Subjektive Komponenten sind, wie dargelegt, in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen und somit nicht, um grundsätzlich den Eigenschaften – z.B. lockerer Umgang mit pornografischen Aufnahmen – Rechnung zu tragen. Dass vorliegend die Geschädigte allenfalls, wie behauptet wird, von sich aus schon Filme gedreht und ins Internet gestellt habe, würde im Übrigen nicht bedeuten, dass sie dadurch auf den Schutz ihrer Intimsphäre generell verzichtet hätte und eine Veröffentlichung, wie sie der Beschuldigte androhte, nicht ihre Ehre und persönliche Freiheit, selber zu entscheiden, welche Bilder Dritten zugänglich sind, verletzen würde.