Frau B.___ habe erst auf Nachfrage bestätigt, wegen der CD schockiert gewesen zu sein. Subjektiv könne daher keinesfalls von ernstlichen Nachteilen gesprochen werden, welche Frau B.___ durch die Veröffentlichung erlitten hätte (lit. B Ziff. 3.4 der Beschwerdebegründung). Subjektive Komponenten sind, wie dargelegt, in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen und somit nicht, um grundsätzlich den Eigenschaften – z.B. lockerer Umgang mit pornografischen Aufnahmen – Rechnung zu tragen.