Diese Intensität sei hier nicht gegeben. Frau B.___ habe „dies“ sehr offen gehandhabt, selber bereits Videos von sich ins Internet gestellt und auch mehrere Videos und Filme gedreht. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass „es“ für Frau B.___ nicht schlimm gewesen wäre, wenn es zur Veröffentlichung gekommen wäre, dies ganz im Gegensatz zu ihm, der auf den Bildern ebenfalls zu sehen sei. Gemäss herrschender Lehre müssten die Nachteile nach einem objektiven Massstab ernstlich sein, aber es seien auch die subjektiven Momente zu berücksichtigen. Frau B.___ habe erst auf Nachfrage bestätigt, wegen der CD schockiert gewesen zu sein.