Donatsch III, 407, Stratenwerth/Jenny/Bommer). Dies zu verneinen hiesse nach den Kommentatoren, ausgerechnet den schutzbedürftigen Opfergruppen den Schutz des Gesetzes zu versagen und besonders skrupellose Täter unverständlich zu privilegieren (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 181 StGB N 35). 2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der versuchten Erpressung als erfüllt und sprach den Berufungskläger entsprechend schuldig. Der Berufungskläger rügt eine falsche Rechtsanwendung: - Die Androhung ernstlicher Nachteile müsse in der Intensität gleich stark wirken wie die Tatvariante der Gewaltanwendung. Diese Intensität sei hier nicht gegeben.