Subjektive Komponenten sind demgemäss in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen, namentlich bei Kindern oder älteren, den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsenen Menschen, auch bei Erwachsenen mit einer besonderen Beeinträchtigung, welche die Täterschaft gezielt anvisiert, um deren Schwäche auszunutzen. In diesen Fällen ist der objektive Massstab entsprechend zu relativieren (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 181 StGB N 34 f. mit Hinweis auf Trechsel et al., Kommentar, Art. 181 N 5; Donatsch III, 407, Stratenwerth/Jenny/Bommer).