Der Tatbestand schützt nach dieser Lehrmeinung auch Personen, die leichtgläubig sind oder über eine schwache Widerstandskraft verfügen, davor, gezielt bedroht oder ausgenutzt zu werden (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 156 StGB N 19 mit Verweis auf Diss. Delnon). Subjektive Komponenten sind demgemäss in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen, namentlich bei Kindern oder älteren, den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsenen Menschen, auch bei Erwachsenen mit einer besonderen Beeinträchtigung, welche die Täterschaft gezielt anvisiert, um deren Schwäche auszunutzen.