156 StGB N 19 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Nach einem Teil der Lehre ist die Ernstlichkeit der in Aussicht gestellten Nachteile nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu bestimmen, sondern es seien auch subjektive Momente zu berücksichtigen. Der Tatbestand schützt nach dieser Lehrmeinung auch Personen, die leichtgläubig sind oder über eine schwache Widerstandskraft verfügen, davor, gezielt bedroht oder ausgenutzt zu werden (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 156 StGB N 19 mit Verweis auf Diss.