Für diese Tatbestandsvariante gelten die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Nötigungstatbestand des Art. 181 StGB entwickelt haben (Vera Delnon/Bernhard Rüdi in: Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 156 StGB N 10 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Die angedrohten Nachteile sind jedenfalls dann ernstlich, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und Willensbetätigung zu beschränken (Vera Delnon/Bernhard Rüdi Basler, a.a.O., Art. 156 StGB N 19 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a).