III. Rechtliche Würdigung 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Abs. 1 StGB). Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 156 Ziff. 1 StGB verwiesen werden (US 35 f.). Die angedrohten Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB müssen ernstlich sein. Für diese Tatbestandsvariante gelten die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Nötigungstatbestand des Art.