Im Übrigen zeigt die SMS von B.___ auch, dass das Couvert mit der CD und den weiteren Gegenständen nicht von dieser selbst, sondern von A.___ stammen mussten, würde diese A.___ doch sonst kaum wissen lassen, dass die Polizei die Fingerabdrücke sicherstellen werde. Somit kann unter Verweis auf die umfassende und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz festgehalten werden, dass der A.___ in der Anklageschrift vom 9. Januar 2015 vorgehaltene Sachverhalt ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nachgewiesen ist. III. Rechtliche Würdigung