Der Berufungskläger hatte aufgrund des Rechtsöffnungs-Urteils vom 5. November 2013 denn auch ein starkes Motiv, B.___ zu einer Verzichtserklärung auf die CHF 40‘000.00 zu drängen. Weiter ist aufgrund der SMS von B.___ vom 12. November 2013, 08:52 Uhr, an A.___ festzuhalten, dass sich diese erpresst fühlte, sprach sie doch im Zusammenhang mit der „Disk“ auch von einer Drohung und dass die Polizei nun die Fingerabdrücke sicherstellen würde und dies eine Straftat in der Schweiz darstelle. In der darauffolgenden SMS streitet A.___ die Anschuldigungen von B.___ nicht etwa ab, sondern diese stellen implizit eine Bestätigung der Vorhalte von B.___ dar. Im Übrigen zeigt die SMS von B.___