. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___ ist ohne ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel auch nachgewiesen, dass A.___ damit gedroht hat, die CD-ROM Dritten zugänglich zu machen. Gestützt auf die von A.___ am 12. November 2013 um 09:07 Uhr und um 09:25 Uhr versandten SMS an B.___, sie solle bescheinigen, dass sie 40 Stücke erhalten habe, dann könnten sie in Frieden leben und sie müsste nicht mehr nervös sein, ist im Zusammenhang mit dem Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. November 2013 nachgewiesen, dass dieser B.___ mit der CD dazu hat bewegen wollen, auf die rund CHF 40‘000.00, für welche ihr die definitive Rechtsöffnung erteilt worden war, zu verzichten.