jeweils glaubhaft in ihren weiteren Einvernahmen. Diesen Worten liess sie denn auch Taten folgen, zog sie doch den Strafantrag betreffend der Beschimpfung und des heimlichen Erstellens einer Aufnahme zurück und verzichtete auf die Stellung als Privatklägerin. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.