im Zusammenhang mit dem vorliegend in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt planmässig gehandelt hätte, diese viel strukturierter vorgegangen wäre, bzw. deren Aussagen dann viel zielgerichteter ausgefallen wären. Zudem äusserte sie sich bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. November 2013 dahingehend, dass sie nicht wolle, dass A.___ für diese Sache ins Gefängnis kommen würde, sie wolle einfach, dass dieser aufhöre und dass der Film nicht verwendet werden könne. Diese Äusserung wiederholte B.___ jeweils glaubhaft in ihren weiteren Einvernahmen.