Aufgrund der weiteren Nachrichten von B.___ von 22:43 Uhr und 22:47 Uhr ist festzuhalten, dass diese den Film auch angeschaut hat. Der Einwand von A.___, dass B.___ diese SMS aufgrund eines von ihr verfolgten Planes geschrieben habe oder dass diese SMS an jemand anderes adressiert gewesen seien, ist eine blosse Schutzbehauptung. Dazu ist auszuführen, dass wenn B.___ im Zusammenhang mit dem vorliegend in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt planmässig gehandelt hätte, diese viel strukturierter vorgegangen wäre, bzw. deren Aussagen dann viel zielgerichteter ausgefallen wären.