Darauf kann verwiesen werden (US 31 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einwände, welche gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorgetragen werden, nicht stichhaltig sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent und überzeugend. Sie setzte sich mit den persönlichen und sachlichen Beweismitteln eingehend auseinander, äusserte sich zu Widersprüchen und Unstimmigkeiten und würdigte diese sachgerecht. Darauf kann umfassend verwiesen werden (US 30 ff.). Die Aussagen von B.___ stimmen mit den vorhandenen SMS-Auswertungen überein. Aus diesen ergibt sich, dass B.___ bei A.___