Die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, das Vorleben von Frau B.___ zu prüfen (lit. B Ziff. 2.10). Der Berufungskläger verkennt bei diesem Einwand abermals, dass es nicht darum geht, das Vorleben und den Lebenswandel der Geschädigten zu beurteilen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ihre Aussagen werden durch sachliche Beweismittel wie die sichergestellten SMS, die Einzahlungsscheine, das Kreuz und die vorgefundene CD untermauert. Die Vorinstanz legte schlüssig dar, weshalb sie die Aussagen der Geschädigten für glaubhaft befand. Darauf kann verwiesen werden (US 31 f.).