Es stellt sich vorab die Frage, weshalb dieses Schreiben erst jetzt eingereicht worden ist. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger die angebliche SMS erst jetzt, zwei Jahre nach deren Versand und Eintreffen, gelesen hat und es wird nicht geltend gemacht, die SMS sei erst jetzt, zwei Jahre nach deren Versand, beim Berufungskläger eingetroffen. Dieses wurde weder im Vorverfahren noch im Verfahren vor erster Instanz eingebracht und die Aussage in der SMS steht in völligem Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2014, als die Geschädigte als Auskunftsperson unterschriftlich einvernommen worden ist: