Im Berufungsverfahren reichte der Berufungskläger ein Schreiben ein (Beilage-Nr. 2), das eine SMS der Geschädigten wiedergeben soll, welche sie am 1. März 2014 an den Beschuldigten geschickt haben soll. Sie könne beweisen, dass sie die Anzeige grundlos gemacht habe. Sie sei unter Einfluss von Medikamenten gestanden und verdiene eine Bestrafung. Sie werde versuchen, ohne den Beschuldigten die Tochter grosszuziehen. Seine Probleme mit den Schulden könne sie auch regeln. Sie brauche sein Geld nicht. Sie wolle ihn nicht mehr sehen, soll die Geschädigte in dieser SMS u.a. festgehalten haben. -– Es stellt sich vorab die Frage, weshalb dieses Schreiben erst jetzt eingereicht worden ist.