- Die Vorinstanz habe den Umstand, dass Frau B.___ die Anzeige habe zurückziehen wollen, völlig falsch gewürdigt. Frau B.___ habe in einer SMS vom 1. März 2014, welche sie dem Beschuldigten geschrieben habe, zugegeben, dass sie die Anzeige grundlos gemacht habe und sie zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei. Hätte er sie tatsächlich erpressen wollen, wäre es in ihrem Interesse gewesen, dass er dafür auch belangt werde (lit. B Ziff. 2.7). Im Berufungsverfahren reichte der Berufungskläger ein Schreiben ein (Beilage-Nr. 2), das eine SMS der Geschädigten wiedergeben soll, welche sie am 1. März 2014 an den Beschuldigten geschickt haben soll.