Durch die Aussage des Ex-Mannes wäre erwiesen worden, dass Frau B.___ sich bereits öfters in pornografischer Darstellung nicht nur habe ablichten lassen, sondern diese Bilder auch noch veröffentlicht habe. Somit habe sich Frau B.___ durch das betreffende Video in keiner Weise beeindrucken lassen (lit. B Ziff. 2.6). Es kann auf die Ausführungen weiter oben verwiesen werden. Eine allfällige Vergangenheit im Rotlichtmilieu würde nicht bedeuten, dass die Geschädigte keine schützenswerte Privat- und Intimsphäre hätte und mit privat hergestellten Nacktaufnahmen nicht erpressbar sein könnte. - Die Vorinstanz habe den Umstand, dass Frau B.___