Auf die diesbezüglich eher spekulativen Ausführungen der Verteidigung ist nicht näher einzugehen. - Es wäre von grösster Bedeutung gewesen, zu untersuchen, wie Frau B.___ grundsätzlich zur Pornografie stehe, um zu beurteilen, ob das betreffende Video überhaupt geeignet gewesen sei, Druck auf sie auszuüben. Der Exmann von Frau B.___ hätte vor Gericht über deren Vergangenheit im Rotlichtmilieu berichten können. Doch der entsprechende Antrag auf Vorladung sei abgewiesen worden. Durch die Aussage des Ex-Mannes wäre erwiesen worden, dass Frau B.___ sich bereits öfters in pornografischer Darstellung nicht nur habe ablichten lassen, sondern diese Bilder auch noch veröffentlicht habe.